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   OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23   

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https://dejure.org/2023,19239
OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23 (https://dejure.org/2023,19239)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.08.2023 - 8 B 763/23 (https://dejure.org/2023,19239)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. August 2023 - 8 B 763/23 (https://dejure.org/2023,19239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verkehrsschilder bleiben vorerst stehen: Wem Tempo 30 zu langsam ist, der muss schneller sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23
    Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 47, und Beschluss vom 20. August 2019 - 3 B 35.18 -, juris Rn. 18) ist nicht zu schlussfolgern, schon die Antragsbefugnis setze ein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgehen müsse.

    Der gegenwärtige Sach- und Streitstand begründet aus Sicht des Senats mit Blick auf das die einjährige Klagefrist nach den §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auslösende Ereignis des erstmaligen Herannahens an die streitbefangenen Verkehrszeichen als Fahrzeugführer, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 16, bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2022 - 8 B 661/22

    Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor Verkehrsimmissionen durch

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23
    vgl. zur Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen Verkehrszeichen auch schon OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 - 8 B 661/22 -, juris Rn. 13.

    Die Gonellastraße liegt in einem Stadtteil von Meerbusch, wo der Antragsteller im Zeitraum von 2013 bis 2019 in unterschiedlichen Stadtteilen gelebt und sich danach auch noch regelmäßig zu Besuchszwecken bei Eltern und Freunden (so sein Vorbringen im Verfahren 8 B 661/22, Beschluss vom 18. August 2022, juris Rn. 13) aufgehalten hat.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23
    Dabei kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbleiben, ob der vom Verwaltungsgericht so verstandene Klageantrag den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 54, und mit Blick auf die rechtlichen Grenzen der Teilbarkeit von verkehrsrechtlichen Anordnungen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 3 B 1.20 -, juris Rn. 14, m. w. N., als sachgerecht zu erachten war.
  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23
    Ob die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen genügt, vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 12 ff., sowie ausführlich OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, juris Rn. 50 ff.
  • BVerwG, 01.07.2020 - 3 B 1.20

    Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23
    Dabei kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbleiben, ob der vom Verwaltungsgericht so verstandene Klageantrag den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 54, und mit Blick auf die rechtlichen Grenzen der Teilbarkeit von verkehrsrechtlichen Anordnungen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 3 B 1.20 -, juris Rn. 14, m. w. N., als sachgerecht zu erachten war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - 8 A 2350/04

    Lärmschutz durch verkehrsrechtliche Maßnahmen an der Detmolder Straße (B 66) in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23
    Ob die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen genügt, vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 12 ff., sowie ausführlich OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, juris Rn. 50 ff.
  • BVerwG, 20.08.2019 - 3 B 35.18

    Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung einer Straße auf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23
    Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 47, und Beschluss vom 20. August 2019 - 3 B 35.18 -, juris Rn. 18) ist nicht zu schlussfolgern, schon die Antragsbefugnis setze ein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgehen müsse.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 760/23

    Vorerst weiter Tempo 30 auf dem Winklerweg in Meerbusch

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23
    Im Ortstermin während des erstinstanzlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 6 L 1260/22 (OVG NRW 8 B 760/23) hat er angegeben, er habe bis Oktober 2016 bei seinen Eltern in der B. -Straße in Meerbusch-X. gewohnt und dort sei er auch seit Oktober 2021 wieder gemeldet (mit Nebenwohnsitz neben seinem Erstwohnsitz in C. ).
  • VG Düsseldorf, 21.06.2023 - 6 L 1260/22
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - 8 B 763/23
    Im Ortstermin während des erstinstanzlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 6 L 1260/22 (OVG NRW 8 B 760/23) hat er angegeben, er habe bis Oktober 2016 bei seinen Eltern in der B. -Straße in Meerbusch-X. gewohnt und dort sei er auch seit Oktober 2021 wieder gemeldet (mit Nebenwohnsitz neben seinem Erstwohnsitz in C. ).
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